bei uns und in vielen Gemeinden ringsherum gilt folgendes:
1) Das Betreten öffentlicher Orte ist untersagt. Zu den öffentlichen Orten zählen
insbesondere Straßen, Wege, Gehwege, Plätze, öffentliche Grünflächen und
Parkanlagen.
2) Ausgenommen vom Verbot nach Ziffer 1 sind Betretungen,
a) die zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum
erforderlich sind;
b) die zum Zwecke von medizinischen, psychotherapeutischen oder vergleichbaren
Heilbehandlungen erforderlich sind;
c) die der Betreuung und Hilfeleistung von unterstützungsbedürftigen Personen
dienen;
d) die zur Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens
erforderlich sind gemäß § 4 Absatz 3 Satz 1 der Corona-VO der Landesregierung
vom 17. März 2020 (Einzelhandel für Lebensmittel, Wochenmärkte,
Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien,
Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Friseurgeschäfte,
Reinigungen, Waschsalons, Zeitungsverkauf, Hofläden, Raiffeisen-, Bau-,
Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte und der Großhandel);
e) für den Weg zur Arbeits-/Verrichtungsstätte und zurück, sowie der Unterbringung
von Kindern in der Notbetreuung erforderlich sind;
f) wenn öffentliche Orte im Freien, allein, zu zweit, mit Personen, die im gemeinsamen
Haushalt leben, oder mit Haustieren betreten werden sollen
g) für objektiv erforderliche Baustellenarbeiten (insb. Straßenbauarbeiten und
Arbeiten an der Infrastruktur der Daseinsvorsorge) im öffentlichen Raum